{"id":202,"date":"2019-05-22T20:18:59","date_gmt":"2019-05-22T20:18:59","guid":{"rendered":"https:\/\/cms.dvg-lsa.de\/?page_id=202"},"modified":"2025-03-09T15:35:37","modified_gmt":"2025-03-09T15:35:37","slug":"satzung-der-deutschen-verwaltungs-gewerkschaft-sachsen-anhalt","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.dvg-lsa.de\/?page_id=202","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Satzung der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft Sachsen-Anhalt, Fachgewerkschaft f\u00fcr die Verwaltung im Land Sachsen-Anhalt e. V.<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p><strong>vom 29.10.2024<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Vorbemerkung: Diese Satzung gilt sowohl in der m\u00e4nnlichen als auch in der weiblichen Form<\/p>\n\n\n\n<p><strong>I. Teil: Vom Wesen der Gewerkschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz, Rechtsf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Gewerkschaft f\u00fchrt den Namen &#8222;Deutsche Verwaltungs-Gewerkschaft Sachsen-Anhalt, Fachgewerkschaft f\u00fcr die Verwaltung im Land Sachsen-Anhalt e. V.&#8220; mit der Kurzbezeichnung &#8222;DVG LSA&#8220;. Sie versteht sich als Zusammenschluss der Beamten, der tariflich Besch\u00e4ftigten, der in Ausbildung befindlichen Personen sowie entsprechender Versorgungsempf\u00e4nger, Rentner und Hinterbliebener. Der Verband ist Berufsverband im Sinne des Beamtenrechts und Tarifpartner im Sinne des Tarifrechts.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die DVG LSA ist Mitglied der &#8222;Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft&#8220; (DVG) im &#8222;dbb beamtenbund und tarifunion&#8220; (dbb) und des &#8222;dbb beamtenbund und tarifunion Sachsen-Anhalt&#8220; (dbb Sachsen-Anhalt).<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die DVG LSA hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) gew\u00e4hlt. Ihr Sitz ist Halle (Saale). Sie ist eingetragen am Vereinsregister des zust\u00e4ndigen Amtsgerichts.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck und Grunds\u00e4tze<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Zweck der DVG LSA ist:<\/p>\n\n\n\n<p>a) die Wahrnehmung der Interessen des Tarifpersonals unter verbindlicher Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts sowie unter Anwendung der rechtlich zul\u00e4ssigen Mittel des Arbeitskampfes nach Ma\u00dfgabe der Arbeitskampfordnung beim Abschluss von Tarifvertr\u00e4gen;<\/p>\n\n\n\n<p>b) die Erhaltung, Festigung und Fortentwicklung des Berufsbeamtentums unter Beachtung des Grundsatzprogramms des dbb;<\/p>\n\n\n\n<p>c) die Wahrnehmung der allgemeinen und besonderen berufsst\u00e4ndischen Interessen Ihrer Mitglieder aus dem Dienstverh\u00e4ltnis;<\/p>\n\n\n\n<p>d) die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verh\u00e4ltnisse ihrer Mitglieder;<\/p>\n\n\n\n<p>e) die F\u00f6rderung der beruflichen Bildung (Ausbildung und Fortbildung) und kulturellen Belange ihrer Mitglieder.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Zweck der DVG LSA ist nicht auf einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb ausgerichtet. Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die DVG LSA ist parteipolitisch, rassisch und religi\u00f6s neutral und unabh\u00e4ngig. Sie bekennt sich vorbehaltlos zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II. Teil: Von der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Mitglieder k\u00f6nnen die Angeh\u00f6rigen des in \u00a7 1 Absatz 1 genannten Personenkreises und solche Einzelpersonen werden, die die Ziele der DVG LSA unterst\u00fctzen wollen. Ebenso k\u00f6nnen andere Gewerkschaften, Verb\u00e4nde und Interessengemeinschaften, die im \u00f6ffentlichen Verwaltungsbereich t\u00e4tig sind, Mitglieder werden, wenn die Satzung der jeweiligen Vereinigung nicht im Widerspruch zu dieser Satzung steht. Das N\u00e4here regelt der jeweilige Beitrittsvertrag.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Einzelpersonen i. S. von Abs. 1 Satz 1 und Vereinigungen i. S. von Abs. 1 Satz 2 stellen ihre schriftlichen Aufnahmeantr\u00e4ge an den Landesvorstand. Abweichend von Satz 1 ist auch ein Online-Aufnahmeverfahren zul\u00e4ssig. \u00dcber die Aufnahme von Einzelpersonen entscheidet der Landesvorsitzende und bei Vereinigungen der Hauptvorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde bei Einzelpersonen an den Landesvorstand und bei Vereinigungen an den Hauptvorstand m\u00f6glich. Dieser entscheidet jeweils abschlie\u00dfend im Rahmen dieser Satzung und ihrer Ziele. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 Beginn und Erl\u00f6schen der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem das nach \u00a7 3 Abs. 2 zust\u00e4ndige Organ \u00fcber die Aufnahme entschieden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Mitgliedschaft erlischt:<\/p>\n\n\n\n<p>a) durch Wechsel zu einem anderen Mitgliedsverband der DVG oder einer anderen&nbsp;&nbsp; Gewerkschaft des dbb beamtenbund und tarifunion. Dieser ist dem Landesvorstand anzuzeigen. Der Wechsel ist jederzeit m\u00f6glich. Die Mitgliedschaft in der DVG LSA erlischt im Fall des Wechsels zum Ende des Folgemonats nachdem die Anzeige beim Landesvorstand eingegangen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>b) durch Austritt (K\u00fcndigung). Der Austritt einer Einzelperson oder einer Vereinigung kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats schriftlich gegen\u00fcber dem Landesvorstand erkl\u00e4rt werden.&nbsp; Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Austrittserkl\u00e4rung beim Landesvorstand eingeht.<\/p>\n\n\n\n<p>c) durch Tod des Mitglieds, wobei die Rechtsnachfolger nicht berechtigt sind, die Mitgliedschaft selbst fortzuf\u00fchren. Oder<\/p>\n\n\n\n<p>d) durch Ausschluss (\u00a7 5)<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Mit dem Erl\u00f6schen der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten gegen\u00fcber der DVG LSA. \u00a7 7 Abs 6 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 Ausschluss von Mitgliedern<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Ausschluss ist zul\u00e4ssig, wenn ein Mitglied vors\u00e4tzlich den in \u00a7 2 dieser Satzung niedergelegten Zwecken und Grunds\u00e4tzen zuwiderhandelt, sich gewerkschaftssch\u00e4digend bet\u00e4tigt oder sonst zwingenden Bestimmungen der Satzung oder satzungsgem\u00e4\u00dfen Beschl\u00fcssen der Organe der DVG LSA trotz schriftlicher Aufforderung des Landesvorstands nicht Folge leistet. In der Aufforderung ist auf die M\u00f6glichkeit eines Ausschlusses hinzuweisen. Dem Mitglied ist eine Frist von 4 Wochen zur Stellungnahme einzur\u00e4umen. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Landesvorstand nach Ablauf der Anh\u00f6rungsfrist auf seiner n\u00e4chsten Sitzung \u00fcber den Ausschluss entscheiden. Der Ausschluss selbst muss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Landesvorstands beschlossen werden. Der Ausschluss ist in schriftlicher Form dem Betroffenen zuzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Ordnungsma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Beruht eine Verhaltensweise, die nach \u00a7 5 Absatz 1 einen Ausschluss zulassen w\u00fcrde, auf einem fahrl\u00e4ssigen Verhalten, so kann das Mitglied mit einer Ordnungsma\u00dfnahme belegt werden. Zul\u00e4ssige Ordnungsma\u00dfnahmen sind:<\/p>\n\n\n\n<p>a) die schriftliche Verwarnung und<\/p>\n\n\n\n<p>b) die -auch befristete- Aberkennung der F\u00e4higkeit zur Bekleidung von Funktionen innerhalb der DVG LSA.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) \u00dcber die Verh\u00e4ngung einer Ordnungsma\u00dfnahme entscheidet der Landesvorstand. \u00a7 5 gilt entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Mitgliedsbeitrag<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die H\u00f6he des Beitrages und das Verfahren zur Beitragsermittlung bzw. -zahlung werden in der Beitragsordnung geregelt, welche vom Hauptvorstand nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 2 bis 4 zu beschlie\u00dfen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Beitragsbemessung soll sich an der Leistungsf\u00e4higkeit der Mitglieder orientieren und je nach Besoldung \/ Eingruppierung o. \u00e4. gestaffelt sein. F\u00fcr bestimmte Gruppen von Mitgliedern (z. B. f\u00fcr Auszubildende, Anw\u00e4rter, Rentner, Versorgungsempf\u00e4nger, Teilzeitbesch\u00e4ftigte, Vereinigungen etc.) k\u00f6nnen abweichende Beitragsregelungen durch den Hauptvorstand getroffen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Mitgliedsbeitr\u00e4ge sollen im Bankeinzugsverfahren monatlich erhoben werden. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen um 1,25 \u20ac erh\u00f6hten Monatsbeitrag.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Muss der Beitrag eines s\u00e4umigen Mitgliedes angemahnt werden (z. B. bei der Nicht-Anzeige einer Konto\u00e4nderung), so gehen die Auslagen daf\u00fcr zu Lasten des Mitgliedes. Daneben kann der Landesvorstand f\u00fcr den erh\u00f6hten Verwaltungsaufwand eine Mahngeb\u00fchr in H\u00f6he von 5 Euro erheben. Im Falle der Notwendigkeit wiederholter Mahnungen kann die Mahngeb\u00fchr ebenfalls wiederholt verlangt werden. Das N\u00e4here hierzu regelt die Beitragsordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Solange ein Mitglied mit seinen Beitr\u00e4gen im R\u00fcckstand ist, ruht die Mitgliedschaft. Ist ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als den Beitr\u00e4gen von sechs Monaten im R\u00fcckstand so kann es ausgeschlossen werden. \u00a7 5 gilt entsprechend.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Im Falle des Todes eines Mitgliedes findet eine R\u00fcckerstattung von Beitr\u00e4gen bis zum Eingang der Todesanzeige beim Landesvorstand gegen\u00fcber den Rechtsnachfolgern des Mitglieds nicht statt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Ehrenmitglieder\/ -vorsitzende<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Mitglieder, die sich durch langj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit in der DVG LSA besonders verdient gemacht haben, k\u00f6nnen auf Vorschlag des Hauptvorstandes oder des Landesvorstands, durch Beschluss des Gewerkschaftstages zu Ehrenmitgliedern, Vorsitzende der DVG LSA zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch \u00dcbergabe einer entsprechenden Urkunde an die zu ehrende Person durch den Landesvorstand an dem betreffenden Gewerkschaftstag.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) F\u00fcr alle \u00fcbrigen Ehrungen (Jubil\u00e4en) gilt die Jubil\u00e4umsordnung der DVG LSA (JubO), die vom Hauptvorstand zu beschlie\u00dfen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>III. Teil: Von der Organisation der DVG LSA<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9: Gliederung der DVG LSA<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Gewerkschaft gliedert sich im Land in drei regionale Bezirke, n\u00e4mlich die Bezirke Dessau, Halle und Magdeburg. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Bezirke folgt der Abgrenzung der fr\u00fcheren Regierungsbezirke im Land Sachsen-Anhalt zum Ende des Jahres 2003. Die Bezirke sind rechtlich nicht selbstst\u00e4ndig.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Mitgliederbetreuung wird durch die Bezirke wahrgenommen. Sie bedienen sich hierzu falls vorhanden der Landesgesch\u00e4ftsstelle oder vorhandener ehrenamtlicher Vertrauenspersonen vor Ort. Weiterer Zweck der Bezirke ist die Verbreiterung der Basis der DVG LSA. Mittel hierzu sind eine aktive Mitgliederwerbung und die Bestellung weiterer Vertrauensleute.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Jeder Bezirk hat einen Vorstand. Dieser Vorstand wird alle f\u00fcnf Jahre (Sitzungsperiode) durch die Bezirksversammlung gew\u00e4hlt und besteht aus mindestens drei Personen (einem Bezirksvorsitzenden und zwei Stellvertretern desselben). Die Bezirksversammlung kann jederzeit bis zu drei weitere Beisitzer in den Bezirksvorstand w\u00e4hlen. Er kann sich eine Gesch\u00e4ftsordnung geben. Der Bezirksvorstand ist f\u00fcr die interne Arbeit und Organisation in den Bezirken zust\u00e4ndig. Rechtsgesch\u00e4ftliche Vertretungsmacht haben die Mitglieder der Bezirksvorst\u00e4nde soweit und solange der Landesvorstand sie dazu bevollm\u00e4chtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Eine Bezirksversammlung findet mindestens zweimal in einer Sitzungsperiode statt. Zu ihr sind alle Mitglieder der DVG LSA, die in dem Bezirk organisiert sind, einzuladen. Der Bezirksvorstand erstattet jeweils einen Rechenschaftsbericht \u00fcber seine T\u00e4tigkeit seit der letzten Bezirksversammlung. Ein Mitglied des Landesvorstands kann mit beratender Stimme an der Versammlung teilnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die Bezirksversammlung w\u00e4hlt rechtzeitig die Delegierten f\u00fcr den Hauptvorstand. Ist dies sachlich oder zeitlich nicht m\u00f6glich, kann der Bezirksvorstand die Delegierten vorl\u00e4ufig bestellen. Die Bestellung bedarf der Best\u00e4tigung auf der n\u00e4chsten stattfindenden Bezirksversammlung. Bis zu dieser Best\u00e4tigung sind die vorl\u00e4ufig bestellten Delegierten im Amt.&nbsp; Die Bezirksversammlung kann anstelle der Best\u00e4tigung auch andere Delegiere aus den Angeh\u00f6rigen des Bezirks w\u00e4hlen.<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Den Bezirken geh\u00f6ren alle, dort \u00f6rtlich ans\u00e4ssigen Mitglieder an, und zwar ungeachtet der Dienststelle, Beh\u00f6rde oder Einrichtung. Einer besonderen Erkl\u00e4rung des Mitglieds bedarf es nicht. Der Landesvorstand kann im Einzelfall eine abweichende Regelung der Zuordnung treffen.<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Die Bezirke verf\u00fcgen nicht \u00fcber ein eigenes Haushalts- und Kassenwesen. Zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung und der Durchf\u00fchrung der Bezirksversammlung werden jedem Bezirk von dem Landesvorstand im Rahmen des j\u00e4hrlichen Haushaltsvollzugs die notwendigen Mittel zur Verf\u00fcgung gestellt. \u00dcber die H\u00f6he der Mittel entscheidet j\u00e4hrlich der Hauptvorstand.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10: Frauenvertretung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Zur besonderen Wahrnehmung ihrer Interessen k\u00f6nnen alle weiblichen Mitglieder nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 4 den Landesfrauentag bilden. F\u00fcr diesen Fall w\u00e4hlen sie aus dessen Mitte eine Landesfrauenleitung. Diese setzt sich aus der Landesfrauenleiterin und zwei Stellvertreterinnen zusammen. \u00dcber die Beiziehung weiterer Personen entscheidet bei Bedarf die Landesfrauenleiterin. Solange keine Landesfrauenleitung existiert, wird der Landesvorstand erm\u00e4chtigt, eines seiner Mitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Frauenangelegenheiten zu betrauen. Dabei soll es sich nach M\u00f6glichkeit um eine Frau handeln.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Die Amtszeit der Landesfrauenvertretung betr\u00e4gt f\u00fcnf Jahre (Sitzungsperiode). F\u00fcr die Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben stellt der Landesvorstand der Landesfrauenleitung die notwendigen Mittel zur Verf\u00fcgung. Die Landesfrauenleitung kann sich f\u00fcr ihre Arbeit eine Gesch\u00e4ftsordnung geben.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Zweck der Frauenvertretung ist es, die besonderen berufs- und verbandspolitischen Interessen der weiblichen Mitglieder innerhalb und au\u00dferhalb der DVG LSA zu vertreten und zu f\u00f6rdern.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Der Landesfrauentag wird durch die weiblichen Delegierten eines jeden Gewerkschaftstages gebildet. Der Wahlausschuss des Gewerkschaftstages organisiert und leitet die Wahlen. Nach den Wahlen nimmt die Landesfrauenleitung ihre Arbeit f\u00fcr die kommende Sitzungsperiode des Landesvorstands auf. Auf die Wahlen findet \u00a7 17 Absatz 7 entsprechende Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11: Jugendarbeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Jugendarbeit der DVG LSA wird durch die bestehende dvg-JUGEND Sachsen-Anhalt wahrgenommen. Der dvg-JUGEND Sachsen-Anhalt geh\u00f6ren die Mitglieder der DVG LSA an, deren Alter das vollendete 30. Lebensjahr nicht \u00fcbersteigt. Diese Mitglieder und die jeweils amtierende Landesjugendleitung bilden den alle f\u00fcnf Jahre stattfindenden Landesjugendtag. Dieser w\u00e4hlt aus seiner Mitte eine Landesjugendleitung. Diese setzt sich aus dem Landesjugendleiter und zwei Stellvertretern zusammen. \u00dcber die Beiziehung weiterer Personen entscheidet die Landesjugendleitung auf Vorschlag des Landesjugendleiters. Solange keine Landesjugendleitung existiert, wird der Landesvorstand erm\u00e4chtigt, eines seiner Mitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Jugendarbeit zu betrauen. Dabei soll es sich nach M\u00f6glichkeit um das an Lebensjahren j\u00fcngste Vorstandsmitglied handeln.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Amtszeit der Landesjugendleitung betr\u00e4gt f\u00fcnf Jahre (Sitzungsperiode). F\u00fcr die Durchf\u00fchrung seiner Aufgaben stellt der Landesvorstand der Landesjugendleitung die notwendigen Mittel zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Zweck der Jugendarbeit ist es, die berufs- und verbandspolitischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und zu f\u00f6rdern. Ihr Zweck ist es auch als ein \u00f6ffentlich auftretender Jugendverband zu den sie ber\u00fchrenden gesellschaftspolitischen Themen eine Meinungsbildung herbeizuf\u00fchren. Ziel der Jugendarbeit ist es, junge Menschen f\u00fcr die Ziele der DVG LSA zu gewinnen und so die Mitgliederbasis durch die T\u00e4tigkeit der Landesjugendleitung zu st\u00e4rken.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die dvg-JUGEND Sachsen-Anhalt gibt sich eine Satzung, die dem vorstehenden Absatz sowie den in \u00a7 2 Absatz 1 niedergelegten Zwecken und Grunds\u00e4tzen nicht widersprechen darf.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Auf den Landesjugendtag finden die Vorschriften des \u00a7 17 Absatz 4 und Absatz 6 entsprechende Anwendung, soweit die Satzung der dvg-JUGEND Sachsen-Anhalt nichts anderes bestimmt. \u00a7 17 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung mit der Ma\u00dfgabe, dass an die Stelle der Beschlussfassung des Hauptvorstandes die Beschlussfassung durch die Landesjugendleitung tritt bzw. an die Stelle der Person des Vorsitzenden die des Landesjugendleiters tritt. Auf einen mit Gr\u00fcnden versehenen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landesjugendtages muss, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Antrags bei der Landesjugendleitung, ein au\u00dferordentlicher Landesjugendtag einberufen werden. Das N\u00e4here regelt die Satzung der dvg-JUGEND Sachsen-Anhalt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12: Tarifbereich Arbeitnehmer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die besonderen Interessen der Arbeitnehmer vertritt die Tarifkommission, deren Mitglieder Arbeitnehmer sein m\u00fcssen. Die Mitglieder der Tarifkommission werden auf Vorschlag der Bezirke oder des Landesvorstands f\u00fcr die Dauer von grunds\u00e4tzlich f\u00fcnf Jahren (Sitzungsperiode) vom Hauptvorstand gew\u00e4hlt. Der Hauptvorstand kann innerhalb seiner Sitzungsperiode jederzeit Mitglieder der Tarifkommission abberufen, wenn dazu ein Anlass besteht und neue Mitglieder in die Tarifkommission hineinw\u00e4hlen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Mitglieder der Tarifkommission w\u00e4hlen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Tarifkommission tagt mindestens zweimal j\u00e4hrlich. Ein Mitglied des Landesvorstandes kann beratend an der Sitzung teilnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 13: Seniorenvertretung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Senioren sind die Mitglieder der DVG LSA, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die besonderen Interessen dieser Mitglieder vertritt die Seniorenvertretung, deren Mitglieder Senioren sein m\u00fcssen. Die Seniorenvertretung wird auf Vorschlag der Bezirke oder des Landesvorstands f\u00fcr eine Sitzungsperiode von f\u00fcnf Jahren vom Hauptvorstand gew\u00e4hlt. \u00a7 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sie besteht aus drei Personen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Seniorenkommission w\u00e4hlt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) \u00a7 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p>IV. Teil: Von den Rechten und Pflichten der Mitglieder<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 14: Rechte der Mitglieder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rechtsbetreuung (Rechtsberatung und Rechtsschutz) in beruflichen Angelegenheiten nach Ma\u00dfgabe der f\u00fcr den dbb sachsen-anhalt geltenden Rechtsschutzordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, dass sich die DVG LSA und ihre Organe f\u00fcr die in \u00a7 2 Abs. 1 festgelegten Zwecke einsetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Leistungen der DVG LSA werden nur gew\u00e4hrt, solange und soweit das Mitglied die satzungsgem\u00e4\u00dfen Beitr\u00e4ge vollst\u00e4ndig fristgerecht gezahlt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Ausschlie\u00dflich Mitglieder sind f\u00fcr Vereins\u00e4mter und in Organpositionen w\u00e4hlbar. Ein Vereinsamt oder die Organzust\u00e4ndigkeit endet automatisch mit dem Ende der Mitgliedschaft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 15: Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung, die verabschiedeten Ordnungen und die satzungsgem\u00e4\u00df gefassten Beschl\u00fcsse als verbindlich an. Es verpflichtet sich zur F\u00f6rderung der Aufgaben und Ziele der DVG LSA und zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zahlung der Beitr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p>V. Teil: Von den Organen und ihren Aufgaben<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 16: Organe der DVG LSA<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Organe auf der Landesebene sind:<\/p>\n\n\n\n<p>a) der Gewerkschaftstag,<\/p>\n\n\n\n<p>b) der Hauptvorstand und<\/p>\n\n\n\n<p>c) der Landesvorstand.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Mitarbeit in den Organen erfolgt grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich. \u00dcber die Zahlung von Verg\u00fctungen an Mitglieder des Landesvorstands oder andere Organmitglieder, die \u00fcber den Ersatz von Auslagen hinausgehen und deren H\u00f6he entscheidet der Hauptvorstand.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 17: Der Gewerkschaftstag<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Gewerkschaftstag ist das oberste Organ der DVG LSA. Er findet alle sechs Jahre statt und wird nach Beschlussfassung im Hauptvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von acht Wochen in Textform gegen\u00fcber den Bezirken ordentlich einberufen. Auf Beschluss des Hauptvorstandes, f\u00fcr den eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erforderlich ist, oder auf einen mit Gr\u00fcnden versehenen Antrag in Textform eines Drittels der Mitglieder einer Vereinigung im Sinne von \u00a7 3 Absatz 1 Satz 2 oder aufgrund eines Antrages von mindestens 30 Prozent der Mitglieder muss, innerhalb einer Frist von vier Wochen seit der Beschlussfassung oder nach Eingang des Antrags bei dem Landesvorstand ein au\u00dferordentlicher Gewerkschaftstag einberufen werden. Entscheidend f\u00fcr die Fristberechnung im Sinne von \u00a7 17 Abs. 1 ist jeweils der fristgerechte Versand.<\/p>\n\n\n\n<p>(1a) Der Gewerkschaftstag kann in Pr\u00e4senzform, als virtuelle Versammlung (Teilnahme- und<\/p>\n\n\n\n<p>Mitgliedsrechte k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich in elektronischer Form ausge\u00fcbt werden) oder als<\/p>\n\n\n\n<p>Hybridversammlung (Teilnehmer k\u00f6nnen ihre Teilnahme- und Mitgliedsrechte nach eigener Wahl in Pr\u00e4senzform oder elektronisch aus\u00fcben) durchgef\u00fchrt werden. Die Entscheidung \u00fcber die Art der Versammlung trifft der Hauptvorstand. Sie ist mit der Einladung bekanntzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Wird der Gewerkschaftstag als virtuelle Versammlung oder Hybridversammlung durchgef\u00fchrt, ist mit der Einladung dar\u00fcber zu informieren, wie teilnahmeberechtigte Personen elektronisch an der Versammlung teilnehmen und ihre Teilnahme- und Mitgliedsrechte aus\u00fcben k\u00f6nnen. Der Landesvorsitzende kann eine Anmeldefrist f\u00fcr die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bzw. Hybridversammlung bestimmen, diese ist mit der Einladung mitteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Zugangsdaten zu der virtuellen Versammlung bzw. zu der elektronischen Teilnahme- und\/oder Rechteaus\u00fcbung bei einer Hybridversammlung sind den in elektronischer Form teilnehmenden Personen sp\u00e4testens 48 Stunden vor Beginn der Versammlung an die letzte von ihnen bekanntgegebene E-Mailadresse mitzuteilen. Diese Zugangsdaten sind nur f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Gebrauch durch das jeweilige Mitglied bestimmt. Sie d\u00fcrfen nicht an Dritte weitergegeben werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Gewerkschaftstag besteht aus den Mitgliedern des Hauptvorstandes, den Vertretern auf der Ebene der Bezirke, sowie den Vertretern der Vereinigungen im Sinne von \u00a7 3 Absatz 1 Satz 2.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Bezirke entsenden f\u00fcr je 30 Mitglieder, die ihm angeh\u00f6ren, einen stimmberechtigten Vertreter. Die Vertreter werden von der Bezirksversammlung gew\u00e4hlt. Abs. 7 gilt entsprechend. Die Bezirke erhalten einen weiteren stimmberechtigten Vertreter, wenn die bei der Berechnung unber\u00fccksichtigt gebliebene Gruppe von Mitgliedern mindestens 16 Personen erreicht. Vereinigungen im Sinne von \u00a7 3 Absatz 1 Satz 2 entsenden f\u00fcr je 30 Mitglieder ihrer Vereinigung einen stimmberechtigten Vertreter. Satz 2 gilt entsprechend. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer erh\u00e4lt eine Stimmkarte. Die Zahl der Vertreter richtet sich nach dem Mitgliedsbestand des Bezirks und der Vereinigung im Sinne von \u00a7 3 Absatz 1 Satz 2 zum 01.01. des Jahres, in dem der Gewerkschaftstag stattfindet.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Der Gewerkschaftstag gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Der Gewerkschaftstag beschlie\u00dft \u00fcber:<\/p>\n\n\n\n<p>a) die Wahl des Landesvorstands &#8211; die Einzelheiten dazu regelt die Wahlordnung,<\/p>\n\n\n\n<p>b) die Wahl von zwei Kassenpr\u00fcfern und zwei Vertretern.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Antr\u00e4ge des Landesvorstandes, der Bezirksvorst\u00e4nde, der dvg-JUGEND Sachsen-Anhalt, der Landesfrauenleitung, der Tarifkommission und der Seniorenvertretung an den Gewerkschaftstag. Die Antr\u00e4ge m\u00fcssen sp\u00e4testens zehn Wochen vor dem Gewerkschaftstag beim Landesvorstand eingegangen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Dringlichkeitsantr\u00e4ge,<\/p>\n\n\n\n<p>e) Satzungs\u00e4nderungen,<\/p>\n\n\n\n<p>f) die Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Gewerkschaftstag,<\/p>\n\n\n\n<p>g) die Wahlordnung f\u00fcr die Wahl des Landesvorstands,<\/p>\n\n\n\n<p>h) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,<\/p>\n\n\n\n<p>j) den Eintritt in und \/oder den Austritt aus einer Dachorganisation sowie das Eingehen von Kooperationen mit anderen Verb\u00e4nden\/Gewerkschaften des dbb.<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Beschl\u00fcsse des Gewerkschaftstages werden mit einfacher Mehrheit (mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen der Anwesenden) gefasst, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt. Abstimmungen erfolgen grunds\u00e4tzlich durch Handaufheben. Wahlen sind grunds\u00e4tzlich geheim. Die Beschl\u00fcsse des Gewerkschaftstages sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Landesvorsitzenden und einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Wahlen sind grunds\u00e4tzlich geheim, sofern die auf dem Gewerkschaftstag verabschiedete Wahlordnung nicht etwas anderes bestimmt. Gew\u00e4hlt ist, wer mehr als die H\u00e4lfte der g\u00fcltigen abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erh\u00e4lt (einfache Mehrheit). Wird diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gew\u00e4hlt, welche die meisten der g\u00fcltigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Ergibt sich im zweiten Wahlgang eine Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern, so wird ein dritter Wahlgang durchgef\u00fchrt, der nur noch zwischen den stimmengleichen Bewerbern durchgef\u00fchrt wird. Gew\u00e4hlt ist, wer die relative Mehrheit der g\u00fcltigen abgegebenen Stimmen erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 18: Der Hauptvorstand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Hauptvorstand besteht aus:<\/p>\n\n\n\n<p>a) den Mitgliedern des Landesvorstands,<\/p>\n\n\n\n<p>b) f\u00fcr je 100 angefangene Mitglieder eines Bezirks, einen weiteren von diesem gew\u00e4hlten Vertreter (Delegierte),<\/p>\n\n\n\n<p>c) dem Vorsitzenden der Tarifkommission,<\/p>\n\n\n\n<p>d) der Landesfrauenleiterin,<\/p>\n\n\n\n<p>e) dem Landesjugendleiter und einem weiteren Mitglied der Landesjugendleitung,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>f) dem Vorsitzenden der Seniorenvertretung.<\/p>\n\n\n\n<p>In den F\u00e4llen der lit c). bis f) ist die Entsendung eines Stellvertreters des jeweiligen Vorsitzenden oder Leiters zul\u00e4ssig. Die Zahl der weiteren Vertreter nach lit. b) richtet sich nach dem Mitgliederbestand des Bezirks zum 01.01. des Gesch\u00e4ftsjahres der jeweiligen Hauptvorstandssitzung.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Hauptvorstand kann beschlie\u00dfen, Mitgliedern der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft und Nicht-Mitgliedern die Teilnahme an seinen Sitzungen zu gestatten und Rederecht einzur\u00e4umen, wenn dies zur Erf\u00fcllung der satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Hauptvorstand tritt j\u00e4hrlich mindestens einmal zusammen und beschlie\u00dft insbesondere \u00fcber:<\/p>\n\n\n\n<p>a) den Haushaltsplan f\u00fcr das folgende Kalenderjahr,<\/p>\n\n\n\n<p>b) die Beitragsordnung (\u00a7 7 Absatz 1 Satz 2), die Jubil\u00e4umsordnung (\u00a7 8 Absatz 2) und die Arbeitskampfordnung,<\/p>\n\n\n\n<p>c) die Datenschutzordnung der DVG LSA,<\/p>\n\n\n\n<p>d) den Gesch\u00e4fts-, Kassen- und Kassenpr\u00fcfbericht des vergangenen Jahres sowie \u00fcber die Entlastung des Landesvorstands,<\/p>\n\n\n\n<p>e) Wahl und Abwahl von Mitgliedern der Tarifkommission (\u00a7 12 Absatz 1),<\/p>\n\n\n\n<p>f) Wahl und Abwahl von Mitgliedern der Seniorenvertretung (\u00a7 13 Absatz 1),<\/p>\n\n\n\n<p>g) den Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung f\u00fcr den Gewerkschaftstag,<\/p>\n\n\n\n<p>h) au\u00dferordentliche Gewerkschaftstage,<\/p>\n\n\n\n<p>i)&nbsp; seine Gesch\u00e4ftsordnung,<\/p>\n\n\n\n<p>j) Erg\u00e4nzungswahlen bis zum Ende der Wahlperiode f\u00fcr die vom Gewerkschaftstag gew\u00e4hlten Mitglieder des Landesvorstands, falls diese ihr Amt niederlegen oder das Amt aus sonstigen Gr\u00fcnden vorzeitig endet.<\/p>\n\n\n\n<p>k) die Richtlinien f\u00fcr die Haushalts- und Kassenf\u00fchrung,<\/p>\n\n\n\n<p>l) Fragen von gewerkschaftspolitischer oder grunds\u00e4tzlicher Bedeutung und<\/p>\n\n\n\n<p>m) die Einsetzung von Aussch\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>n) redaktionelle Satzungs\u00e4nderungen oder solche, die aufgrund von gesetzlichen Anforderungen oder von Vorgaben des Vereinsregisters oder anderer Beh\u00f6rden erforderlich sind. Eine Befassung des Gewerkschaftstages mit solchen Satzungs\u00e4nderungen ist nicht erforderlich, Die Mitglieder sind \u00fcber so beschlossene Satzungs\u00e4nderungen zeitnah nach Wirksamwerden der Satzungs\u00e4nderung zu informieren.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grunds\u00e4tzlich durch Handaufheben, nur wenn es ausdr\u00fccklich von einem Mitglied verlangt wird, wird geheim gew\u00e4hlt oder abgestimmt. Das N\u00e4here regelt die Gesch\u00e4ftsordnung des Hauptvorstandes.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) \u00a7 17 Absatz 1a gilt f\u00fcr die Sitzungen des Hauptvorstandes entsprechend, mit der Ma\u00dfgabe, dass der Landesvorsitzende die Entscheidung \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Sitzung des Hauptvorstandes als Pr\u00e4senzveranstaltung, als virtuelle Versammlung oder als Hybridversammlung trifft. Alternativ kann in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen die Beschlussfassung ohne Durchf\u00fchrung einer Sitzung erfolgen, wenn alle teilnahmeberechtigten Personen beteiligt wurden, bis zu dem vom Landesvorsitzenden gesetzten Termin mindestens die H\u00e4lfte der Stimmberechtigten ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Entscheidung hier\u00fcber trifft der Landesvorstand.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 19: Der Landesvorstand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Landesvorstand besteht aus:<\/p>\n\n\n\n<p>a) dem Landesvorsitzenden,<\/p>\n\n\n\n<p>b) dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden<\/p>\n\n\n\n<p>c)&nbsp; zwei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden,<\/p>\n\n\n\n<p>d) den Vorsitzenden der Bezirke der DVG LSA, im Verhinderungsfall dessen jeweiliger Stellvertreter.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Er erledigt die ihm aufgrund dieser Satzung obliegenden Aufgaben, insbesondere f\u00fchrt er die laufenden Gesch\u00e4fte. Er gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung. Diese kann die Einrichtung einer Gesch\u00e4ftsstelle vorsehen. Wird eine Gesch\u00e4ftsstelle eingerichtet, so muss diese nicht am Sitz der Gewerkschaft (vgl. \u00a7 1 Absatz 3 Satz 2) ortsans\u00e4ssig sein.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp; Die unter Absatz 1 lit. a) bis c) genannten Personen bilden den Vorstand i. S. des \u00a7 26 BGB. Jede der unter Absatz 1 lit. a) bis c) genannten Personen vertritt einzeln. Im Innenverh\u00e4ltnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter des Vorsitzenden diesen nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) \u00a7 17 Absatz 1a gilt f\u00fcr die Sitzungen des Landesvorstandes entsprechend, mit der Ma\u00dfgabe, dass der Landesvorsitzende die Entscheidung \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Sitzung des Landesvorstands als Pr\u00e4senzveranstaltung, als virtuelle Versammlung oder als Hybridversammlung trifft.&nbsp; Alternativ kann in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen die Beschlussfassung ohne Durchf\u00fchrung einer Sitzung erfolgen, wenn alle Mitglieder des Landesvorstandes beteiligt wurden, bis zu dem vom Landesvorsitzenden gesetzten Termin mindestens die H\u00e4lfte der Mitglieder des Landesvorstandes ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Entscheidung hier\u00fcber trifft der Landesvorsitzende.<\/p>\n\n\n\n<p>VI. Teil: Vom Haushalts- und Kassenwesen<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 20: Der Haushaltsplan<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Grundlage f\u00fcr die Haushalts- und Kassenf\u00fchrung ist der f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr aufzustellende Haushaltsplan.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Landesvorstand stellt den Planentwurf auf. Er wird vom Hauptvorstand beschlossen und anschlie\u00dfend vom Landesvorstand vollzogen. Das gilt entsprechend f\u00fcr einen Nachtragshaushalt.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die gesamte Haushalts- und Kassenf\u00fchrung der DVG LSA wird j\u00e4hrlich von den Kassenpr\u00fcfern gepr\u00fcft. Sie erstatten dar\u00fcber dem Hauptvorstand einen Bericht, welcher schriftlich vorzulegen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 21: Haushalts- und Kassenf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Haushaltsf\u00fchrung hat wirtschaftlich und zweckm\u00e4\u00dfig zu erfolgen. N\u00e4here Bestimmungen \u00fcber die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, \u00fcber die Reisekosten sowie \u00fcber die Durchf\u00fchrung von Kassen- und Rechnungspr\u00fcfungen werden in Richtlinien f\u00fcr die Haushalts- und Kassenf\u00fchrung erlassen, die vom Hauptvorstand zu beschlie\u00dfen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die vom Hauptvorstand beschlossenen Richtlinien gelten f\u00fcr die Gremien auf Landesebene unterhalb des Gewerkschaftstages sowie f\u00fcr deren einzelne Mitglieder im Verh\u00e4ltnis zu diesen Gremien.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Auch die Bezirke sind bei der Verwendung der ihnen zur Verf\u00fcgung gestellten Mittel an die Zwecke und Grunds\u00e4tze aus \u00a7 2 Absatz 1 gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>VII. Teil: Allgemeine, \u00dcbergangs- und Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 22: Satzungs\u00e4nderungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Satzungs\u00e4nderungen werden vom Gewerkschaftstag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Antr\u00e4ge auf \u00c4nderungen der Satzung sind den stimmberechtigten Vertretern des Gewerkschaftstages mindestens zwei Wochen vor diesem zuzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) F\u00fcr \u00c4nderungen der Wahlordnung selbst gilt \u00a7 17 Absatz 6.<\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp; Redaktionelle \u00c4nderungen an dieser Satzung sowie \u00c4nderungen, die nach Mitteilung des Vereinsregisters oder des Finanzamtes erforderlich werden, k\u00f6nnen abweichend von \u00a7 17 Absatz 5 durch den Hauptvorstand mit 3\/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 23 Gewerkschaftlicher Datenschutz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Zur Erf\u00fcllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten \u00fcber pers\u00f6nliche und sachliche Verh\u00e4ltnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; das Recht auf L\u00f6schung nach Art. 17 DSGVO,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; das Recht auf Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; das Recht auf Daten\u00fcbertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbeh\u00f6rde nach Art. 77 DSGVO.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst f\u00fcr den Verein T\u00e4tigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerf\u00fcllung geh\u00f6renden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zug\u00e4nglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch \u00fcber das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 24: Haftung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Mitglieder haften der DVG LSA f\u00fcr einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit. Satz 1 gilt auch f\u00fcr die Haftung gegen\u00fcber den Mitgliedern der DVG LSA. Ist streitig, ob ein Mitglied einen Schaden vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig verursacht hat, tr\u00e4gt die DVG LSA die Beweislast.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Sind Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so k\u00f6nnen sie von der DVG LSA die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig verursacht wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 25: Aufl\u00f6sung der DVG LSA<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Aufl\u00f6sung der DVG LSA kann von einem f\u00fcr diesen Zweck einberufenen Gewerkschaftstag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vertreter beschlossen werden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Gewerkschaftstag ist in diesem Fall nur beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Fehlt diese Voraussetzung, so ist binnen f\u00fcnf Wochen ein neuer Gewerkschaftstag durch den Landesvorstand einzuberufen. Dieser ist dann ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussf\u00e4hig. Wird die DVG LSA aufgel\u00f6st, so entscheidet der Gewerkschaftstag \u00fcber die Verwendung des vorhandenen Verm\u00f6gens zu einem anderen verwaltungsgewerkschaftlichen Zweck.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 26: Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Diese Satzung ist am 29. Oktober 2024 durch den Landesgewerkschaftstag beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister am gleichen Tag in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-file\"><a id=\"wp-block-file--media-83d9a8b1-0980-49d3-83cc-c06d533febe6\" href=\"https:\/\/www.dvg-lsa.de\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/Satzung-DVG-LSA-GWT-2024-10-29.pdf\">Satzung DVG LSA GWT 2024-10-29<\/a><a href=\"https:\/\/www.dvg-lsa.de\/wp-content\/uploads\/2025\/03\/Satzung-DVG-LSA-GWT-2024-10-29.pdf\" class=\"wp-block-file__button wp-element-button\" download aria-describedby=\"wp-block-file--media-83d9a8b1-0980-49d3-83cc-c06d533febe6\">Herunterladen<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft Sachsen-Anhalt, Fachgewerkschaft f\u00fcr die Verwaltung im Land Sachsen-Anhalt e. V. vom 29.10.2024 Vorbemerkung: Diese Satzung gilt sowohl in der m\u00e4nnlichen als auch in der weiblichen Form I. Teil: Vom Wesen der Gewerkschaft \u00a7 1 Name, Sitz, Rechtsf\u00e4higkeit (1) Die Gewerkschaft f\u00fchrt den Namen &#8222;Deutsche Verwaltungs-Gewerkschaft Sachsen-Anhalt, Fachgewerkschaft f\u00fcr die Verwaltung im &#8230; <a title=\"Satzung\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/www.dvg-lsa.de\/?page_id=202\" aria-label=\"Mehr Informationen \u00fcber Satzung\">Weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":94,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-202","page","type-page","status-publish"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.dvg-lsa.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/202","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.dvg-lsa.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.dvg-lsa.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.dvg-lsa.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.dvg-lsa.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=202"}],"version-history":[{"count":59,"href":"https:\/\/www.dvg-lsa.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/202\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1742,"href":"https:\/\/www.dvg-lsa.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/202\/revisions\/1742"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.dvg-lsa.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/94"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.dvg-lsa.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=202"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}