Beitragsordnung

Beitragsordnung der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft Sachsen-Anhalt, Fachgewerkschaft für die Verwaltung im Land Sachsen-Anhalt e.V. (DVG LSA)

vom 28. August 2024

Gültig ab 1. September 2024

1. Das Mitglied ist gemäß der Satzung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Zur

Vereinfachung soll eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) durch das Mitglied erteilt werden. Der Beitrag ist grundsätzlich monatlich zu zahlen.

2. Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge:

a) Für Tarifbeschäftigte gilt:                                                                                           

aa) Der Monatsbeitrag beträgt 0,5 % des Entgeltes der Stufe 1 der Entgeltgruppe, in der das Mitglied eingruppiert ist.

bb) Dabei wird für die Eingruppierung je nach Arbeitgeber, entweder der TV-L oder der TVöD (Kommunen) als Basis herangezogen, und zwar der letztere unabhängig davon, ob es sich um einen kommunalen Arbeitgeber (der VKA), dem Bund als Arbeitgeber oder um Beschäftigte in vergleichbaren Tarifverträgen handelt.

b) Für Beamte etc.:

aa) Der Monatsbeitrag beträgt 0,5 % des Grundgehalts der Erfahrungsstufe 1 des verliehenen Statusamtes (Besoldungsordnung A).

bb) dabei werden auf die Beamten als Berechnungsbasis die für Sachsen-Anhalt geltende Besoldungsordnung angewendet, und zwar gleichgültig, ob es sich unmittelbare oder mittelbare Landesbeamte oder Bundesbeamte handelt.

cc) Unterliegt der Beamte der Besoldungsordnung B, beträgt der Monatsbeitrag 0,5% des Grundgehaltes.

dd) Unterliegt das Mitglied einer Besoldungsordnung, die vorstehend nicht aufgezählt ist, werden aa), und cc) sinngemäß angewendet.

3. Für Beamtenanwärter, Referendare und Auszubildende beträgt der Beitrag pauschal 1,00 EUR monatlich für die Dauer der Ausbildung.

4. Mitglieder in Teilzeitbeschäftigung mit einer Laufzeit von mindestens sechs Monaten, die maximal 60 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit arbeiten, können auf Antrag ihren Beitrag entsprechend ihres Teilzeitverhältnisses zur vollen Wochenarbeitszeit für die Dauer der Teilzeit senken lassen. Mindestens ist jedoch ein monatlicher Beitrag von 5 Euro zu entrichten. Teilzeitbeschäftigte, die diese Voraussetzung nicht erfüllen und auch nicht unter die Nr. 5 fallen, zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag.

5. Für Mitglieder, die sich in Altersteilzeit befinden, wird der Beitrag auf ihren Antrag hin entsprechend der prozentualen Absenkung ihres Nettoeinkommens abgesenkt, mithin grundsätzlich auf 83% des nach der Nr. 2 berechneten Beitrages.

6. Auf Ihren Antrag hin zahlen Versorgungsempfänger und Rentner 50 v.H. des unter 2. sinngemäß zu ermittelten Beitrages.

7. Mitglieder, die keine Dienstbezüge/Arbeitsentgelt erhalten, können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.

8. Eine Absenkung bzw. Neufestsetzung des Beitrages aufgrund eines Antrages nach den Nummern 4 bis 7 wird frühestens im Folgemonat nach Antragseingang in der Landesgeschäftsstelle wirksam.

9. Die Erhebung der Mitgliedsbeiträge erfolgt (unbar) durch Bankeinzug (Lastschriftverfahren). Lastschrifteinzüge sind nur von einem Girokonto bei einer Bank im Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area) –SEPA- möglich. Beim Wechsel des das Konto führenden Instituts ist das Mitglied verpflichtet, diesen Umstand der Landesgeschäftsstelle sofort schriftlich mitzuteilen. Bei einer Nichtmeldung oder verspäteter Meldung werden die der DVG LSA entstandenen Mehrkosten des Einzugs dem Mitglied in Rechnung gestellt (s. auch Nr. 11).

10. Solange ein Mitglied mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, ruhen dessen Rechte aus der Mitgliedschaft (v. a. heißt das: Nichtgewährung von Rechtsschutz, Verlust des Versicherungsschutzes).

11. Muss der Beitrag eines säumigen Mitgliedes angemahnt werden (z. B. bei der Nichtanzeige einer Kontoänderung), so hat die Landesgeschäftsstelle neben den entstandenen Mehrkosten nach Nr. 9 eine Mahngebühr von 5 Euro zu erheben.

12. Die Neufassung der Beitragsordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft, die bisherige Beitragsordnung vom 6. November 2014 tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.

Beschlossen durch den Hauptvorstand der DVG Sachsen-Anhalt am 29. August 2024.